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Kurzarbeiter­geld

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Was ist Kurzarbeitergeld?

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Kurzarbeitergeld hilft Unternehmen in herausfordernden Zeiten, wie während der Corona-Pandemie, ihre Lohnkosten zu senken ohne auf Arbeitskräfte verzichten zu müssen. Ich gebe einen Überblick zu KUG, damit Ihr Unternehmen davon profitieren kann.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Zahlung des Arbeitsamts an Unternehmen, die Kurzarbeit für Mitarbeiter angemeldet haben. Mit dem gezahlten Betrag können Unternehmen ihren Mitarbeitern einen Teil des Lohns der Stunden ausgleichen, die aufgrund eines Arbeitsausfalls vorübergehend nicht geleistet werden können. Außerdem erstattet das Arbeitsamt nach Abzug der Arbeitslosenversicherung pauschal 50 oder 100 % der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung, die zwar steuerfrei ist, aber wer Kurzarbeitergeld von mehr als € 410,- im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?

Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen nach § 95 SGB III folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % mit Entgeltausfall vorliegen. Dieser sogenannte erhebliche Arbeitsausfall liegt nach § 96 SGB III vor, wenn er wirtschaftlich oder durch ein unabwendbares Ereignis begründet, vorübergehend sowie, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
  • Betriebliche Voraussetzungen sind erfüllt, sobald Sie mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigen. 
  • Persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmer sind erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt wurde oder wird. Zudem dürfen Ihre Mitarbeiter wegen Krankheit nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden. 
  • Sie müssen die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden.

Um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern, hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen ergriffen: 

  • Sie können Kurzarbeit bereits anmelden, wenn mindestens 10 % Ihrer Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind. 
  • Sofern Sie Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen getroffen haben, kann auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet werden. 
  • Als Arbeitgeber erhalten Sie eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die Sie normalerweise für Ihre Mitarbeiter zahlen, von der Bundesagentur für Arbeit.

Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld beantragen

Wenn Ihr Unternehmen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Zahlung von Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt beantragen. Das umfasst diese vier Schritte:

  • Zuerst müssen Sie die betroffenen Mitarbeiter über die anstehende Kurzarbeit informieren und ggf. eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat treffen. Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine Einverständniserklärung aller betroffenen Mitarbeiter erforderlich. 
  • Anschließend können Sie die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden.
  • Der Lohn beziehungsweise das Gehalt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt. Die Ausfallstunden werden anteilig durch das Kurzarbeitergeld kompensiert. 
  • Bei der Agentur für Arbeit stellen Sie dann monatlich einen Erstattungsantrag auf Kurzarbeitergeld.

Wichtig: Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Wie wird die Höhe des Kurzarbeitergelds berechnet?

Aufgrund der Pandemie hat die Bundesregierung das KUG erhöht. Bis zum 31. Dezember 2021 wurde diese Regelung verlängert, sofern ein  Anspruch auf diese Leistung bis zum 31. März 2021 entstanden ist. 

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich auf Basis der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt:

  • Am Anfang beträgt es 60 % der Nettoentgeltdifferenz (bzw. 67 % für Mitarbeiter mit mindestens einem Kind). 
  • Ab dem vierten Bezugsmonat des KUG wird der Satz auf 70 % (bzw. 77 %) angehoben. 
  • Mit dem siebten Monat erfolgt eine erneute Anhebung auf 80 % (bzw. 87 %). Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter um mindestens 50 % reduziert wurde. 

Beginnt ein Betrieb ab dem 01.04.2021 mit Kurzarbeitergeld, kann es auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Bis zum Juni 2021 werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Dabei ist zu beachten, in welchen Monaten es KUG gab. Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.

Ab dem 01.07.2021 besteht ein Anspruch auf KuG, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30.06.2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf KuG mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30.06.2021 möglich). Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent
 

Dieser Leistungsanspruch wird von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, die entstandene Nettodifferenz auszugleichen, so dass Ihren Mitarbeitern kein finanzieller Nachteil entsteht. Dieser Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bleibt beitragsfrei, wenn er zusammen mit dem Ist-Entgelt nicht höher als 80 % des fiktiven Entgelts ist. Alle Zuschüsse darüber hinaus sind steuerpflichtig.

Wie lange bekommen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld?

Nach § 104 Abs. 1 SGB III wird Kurzarbeitergeld seit dem 01.01.2016 für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Nach §109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer jedoch mit folgenden Voraussetzungen (2. KugBeV) für 2021 verlängert: Hat ein Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.

Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger muss das Kurzarbeitergeld wieder neu bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Kurzarbeitergeld auch für Auszubildende, Minijobber und Rentner?

KUG für Auszubildende

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.  

Achtung: Kurzarbeitergeld können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erhalten, deshalb erhalten geringfügig Beschäftigte / Minijobber kein Kurzarbeitergeld. Ähnlich sieht es bei Altersvollrentnern aus: Arbeitnehmer mit Rentenbezug haben nach den neuen gesetzlichen Regelungen des KuG zum 01.03.2020 keinen Anspruch auf diese Leistung.

Wird Kurzarbeitergeld auch bei Urlaub oder Krankheit gezahlt?

Ja, Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Das stellt einen Vorteil dar, denn so kann – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt. Um Kurzarbeit zu vermeiden, muss Resturlaub aus dem Vorjahr genommen werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Das Landgericht Düsseldorf entschied kürzlich, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, sie keine Urlaubsansprüche erwerben. Unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen.

Ist ein Arbeitnehmer während des Kurzarbeitszeitraums krank, so hat er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Können Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit ist sozialwidrig, wenn sie auf denselben Gründen beruht, die zur Kurzarbeit geführt haben. Allerdings gilt bei der Einführung von Kurzarbeit kein Kündigungsschutz

Ausnahmsweise kann laut BMAS jedoch eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein: nämlich dann, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf Dauer entfallen. 

Gekündigte Arbeitnehmer können ab Datum der Kenntnisnahme einer Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten. Die Arbeitsagentur geht hierbei von maximal drei Werktagen aus.

Kann man nach Kurzarbeit Arbeitslosengeld erhalten?

Wird jemand arbeitslos, nachdem er Kurzarbeitergeld erhalten hat, entsteht ihm kein Nachteil für den Erhalt von Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld berechnet sich dann nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre.

Kurz und gut umgesetzt mit vyble®

Unsere Services rund um die Verwaltung und Abrechnung Ihrer Mitarbeiter stehen Ihnen auch dann uneingeschränkt zur Verfügung, wenn Sie Kurzarbeit für Ihr Unternehmen angemeldet haben. Die Neuerungen werden dank entsprechender Updates in unserem System berücksichtigt. Sie können also weiterhin, schnell und unkompliziert Erstattungen beantragen. 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Lohn- und Gehaltsabrechnung mit vyble® automatisieren 

Realisieren Sie Kurzarbeitergeld bequem im vyble® System. So benötigen Sie für die vorbereitende Entgeltabrechnung nur wenige Klicks.

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