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Darf es ein bisschen was extra sein? Mit Sachbezügen verhelfen Sie Ihren Mitarbeitern zu mehr Netto vom Brutto – und können dabei selbst von Steuer- und SV-Vorteilen profitieren. Was es bei dem Thema zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind Gehaltsextras in Form von Waren oder Leistungen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und somit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv. Wichtig ist, dass Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt und nicht bar ausgezahlt werden.

Welche Sachbezüge gibt es?

Eine feine Sache: Sachbezüge sind grundsätzlich alle geldwerten Vorteile und Benefits für Mitarbeiter, z. B.

  • Geld- oder Sachbezugskarten
  • Sachgeschenke
  • Gutscheine, z. B. für Essen, zum Einkaufen oder fürs Tanken
  • zweckgebundene Zuschüsse, z. B. für Fahrtkosten, Kindergarten, Internetkosten
  • Direktleistungen wie Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Zeitungsabonnements

Wie werden Sachbezüge 2022 versteuert?

Wer es richtig macht, umsteuert die Steuern. Denn bis zu einem Betrag von € 50,- monatlich sind Sachbezüge sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese neue Freigrenze gilt ab 2022, zuvor waren es € 44,- im Monat. 

Wird die 50-Euro-Freigrenze überschritten, muss der komplette Betrag versteuert werden. Eine Übertragung oder Anrechnung für andere Monate ist nicht möglich. In diesem Fall sind die Sachbezüge pauschal zu versteuern und SV-pflichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist jedoch möglich, dass Sie als Arbeitgeber die Sozialabgaben für Ihre Mitarbeiter übernehmen.

Ein Sonderfall ist ein Sachbezug, der anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter ausgegeben wird. Diese sind bis zu einer Höhe von € 60,- steuerfrei.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Regeln für den Geschenke-Regen: Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie können aber fester Bestandteil der Arbeitsvergütung sein, sofern dies entsprechend vereinbart ist. Eine nachträgliche Umwandlung des vertraglich vereinbarten Gehaltes ist nicht möglich. 

Vorsicht bei zusätzlichen freiwilligen Sachbezügen: Durch wiederholte Gewährung kann ein Anspruch im Sinne einer betrieblichen Übung entstehen – ähnlich wie beim Weihnachtsgeld. Eine arbeitsvertragliche Regelung mit Widerrufsvorbehalt schafft hier Abhilfe. Steuerfreie Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze dürfen Sie nur in Form von gebundenen Gutscheinen oder als Direktleistung ausgeben. Zudem gelten Gutscheine oder Geldkarten nur dann als Sachbezug, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in geschlossenen Systemen im Inland berechtigen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Welche Vorteile hat ein Sachbezug?

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Vorteile für Ihre Mitarbeiter

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Ihre Vorteile als Arbeitgeber

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Ihre Vorteile als Arbeitgeber

Dürfen mehrere Sachbezüge miteinander kombiniert werden?

Clever kombiniert, mehrfach profitiert: Steuerfreie Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze können Sie nur einmal im Monat gewähren. Aber es ist durchaus möglich, diese durch weitere Sachbezüge zu ergänzen.

Beispielrechnung

Sie können einem Mitarbeiter innerhalb eines Monats z. B. 

€ 50,- auf eine Sachbezugskarte überweisen
+ für € 60,- Geschenke zu einem persönlichen Anlass machen
+ € 30,- Internetkostenzuschuss auszahlen

= € 140,- steuer- und SV-freie Vorteile für den Mitarbeiter

Was ist ein Sachbezug zum persönlichen Anlass?

Eine Flasche Champagner zum Geburtstag? Mit Sachbezügen zur Feier eines persönlichen Anlasses geht das sogar steuer- und SV-frei, sofern der Betrag bei maximal € 60,- liegt. Bei diesen sogenannten Aufmerksamkeiten muss es sich nicht um Sachgeschenke handeln. Gutscheine oder eine Überweisung auf eine Sachbezugskarte sind ebenso möglich. Bei mehreren persönlichen Anlässen geht das sogar mehrmals innerhalb eines Monats. 

Wichtig ist aber, dass es sich wirklich um persönliche Ereignisse des Mitarbeiters handelt und nicht um betriebliche. Zulässig sind z. B. Geburtstag, Dienstjubiläum, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Pensionierung. Nicht zulässig als persönliche Anlässe sind dagegen Weihnachten oder Betriebsjubiläum.

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